A1 bescheinigung für selbstständige unternehmer
Damit wird im Beschäftigungsstaat nachgewiesen, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin gilt und nicht die Vorschriften des Beschäftigungsstaates anzuwenden sind. Voraussetzungen sind zum einen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates und die Befristung der Entsendung auf maximal 24 Monate. Was viele vielleicht nicht wissen: Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für selbstständig Tätige. Muss es also einmal ganz besonders schnell gehen, ist auch ein nachträglicher Antrag zulässig. Bei ganz kurzfristigen Entsendungen empfiehlt es sich, die Antragstellung vom Entgeltprogramm oder sv. Dann kann die ausländische Behörde sehen, dass zumindest der Antrag bereits gestellt wurde, auch wenn die Bestätigung der deutschen Krankenkasse vielleicht noch nicht vorliegt. Die beschriebenen Regelungen für Arbeitnehmer gelten analog auch für Selbstständige, die in einem anderen Staat ihrer Tätigkeit nachgehen wollen. Der Grund dafür ist, dass in einigen Staaten Selbstständige wie auch Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sein können.
A1-Zertifikat für Selbstständige: Der erste Schritt
Folglich darf in diesen Fällen keine A1-Bescheinigung erteilt werden. Beispiel: Eine in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerin mit norwegischer Staatsangehörigkeit soll in die Schweiz entsandt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat die türkische Staatsangehörigkeit. Sein deutscher Arbeitgeber möchte ihn für zwei Monate in die Schweiz entsenden. Für eine Entsendung von erwerbstätigen Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit — hier mit der norwegischen bzw. Eine A1-Bescheinigung darf nicht ausgestellt werden. Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften für die Dauer der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit kann nach bilateralen Verträgen in Betracht kommen. Für die Entsendung in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat z. USA oder China , ist eine andere Bescheinigung als das A1-Formular nötig. Diese Entsende-Bescheinigung kann derzeit nicht elektronisch beantragt werden. Sie wird grundsätzlich von der Einzugsstelle Krankenkasse ausgestellt, an die die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.
| Wie erhalte ich eine A1-Bescheinigung als Unternehmer? | Damit wird im Beschäftigungsstaat nachgewiesen, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin gilt und nicht die Vorschriften des Beschäftigungsstaates anzuwenden sind. Voraussetzungen sind zum einen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates und die Befristung der Entsendung auf maximal 24 Monate. |
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| A1-Prüfung für Unternehmer: Tipps und Tricks | Suchtext Suchen. Wer nur vorübergehend im europäischen Ausland arbeitet, aber dort weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, sollte das anzuwendende Recht durch eine A1-Bescheinigung nachweisen können. |
Wie erhalte ich eine A1-Bescheinigung als Unternehmer?
Suchtext Suchen. Datum: Wer als Selbstständiger im Ausland arbeitet und weiter in Deutschland sozialversichert sein möchte, braucht hierfür eine Bescheinigung. Bisher gab es hierfür ein Papierformular. Das ist seit Anfang dieses Jahres vorbei. Selbstständige können die sogenannte A1-Bescheinigung seit dem 1. Januar nur noch digital beantragen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin. Das Portal «Sv. Die Bescheinigung ist nötig, wenn Selbstständige vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich arbeiten. Die A1-Bescheinigung dokumentiert, dass auch während der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet und sich deshalb keine Änderungen bei der Entrichtung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen ergeben. Wussten Sie, dass viele Selbständige automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sind? Ob Sie zu den Pflichtmitgliedern gehören, wie Sie sich freiwillig versichern können und wie die Beitragszahlung funktioniert, erfahren Sie in dieser Broschüre.
Die Bedeutung der A1-Bescheinigung für Selbstständige
Zusätzlich zu den in der Liste aufgeführten Staaten bestehen keine Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und weiteren, hier nicht genannten Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Dies gilt im Übrigen auch bei Staaten, mit denen Abkommen bestehen, für die nicht vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige. Für die Zweige der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitsförderung obliegt die diesbezügliche Prüfung der bisher zuständigen Einzugsstelle Krankenkasse. Für den Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung ist diese Beurteilung vom zuständigen Unfallversicherungsträger vorzunehmen. Hierdurch kann es in einem oder mehreren Versicherungszweigen zur Doppelversicherung kommen. Dies gilt auch für die von den Abkommen über soziale Sicherheit nicht erfassten Zweigen der sozialen Sicherheit. Bitte setzen Sie sich daher für die Prüfung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsberechtigung mit den jeweiligen vorgenannten zuständigen Stellen in Verbindung. Diese Stellen können Ihnen auch Auskunft über ggf.